§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Specula.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die gemeinnützige und mildtätige (nach § 53 AO) Unterstützung, zur
Verbesserung der Lebensqualitäten, von bedürftigen Menschen aus der Dritten Welt.
Menschen die nach § 53 AO auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind. Der Zweck dieses Vereins soll den §§ 52 bis 55
der AO entsprechen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das regelmäßige Sammeln von
Spenden zur Förderung und Unterstützung von bedürftigen Menschen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige) Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund)
erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen
werden,
- wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,
- wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das ansehen des Vereins schädigt
- bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder
Zersetzung im Verein zu stiften.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen
Brief an die dem Verein zuletz bekannt gewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen
Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den
Ausschluss endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer
und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu
führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei
dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen
Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den stellvertretenden Vorsitzenden, der/die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.